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Fachkräfte in der Schweiz für Unternehmen in Italien – Rechtlicher Überblick und sozialversicherungsrechtliche Implikationen für italienische Unternehmen bei der Anstellung von hochqualifizierten, in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmern

von Sara Botti

Mit der zunehmenden Etablierung flexibler Arbeitsmodelle und der Ausweitung von Fernarbeit über nationale Grenzen hinweg hat sich die Beschäftigungslandschaft in der Schweiz grundlegend gewandelt. Immer mehr Arbeitnehmer erbringen ihre Arbeitsleistung auf Schweizer Territorium, stehen jedoch formell in einem Arbeitsverhältnis zu im Ausland ansässigen Arbeitgebern.

Dieses Szenario gestaltet sich zwar aus rechtlicher Sicht relativ unkompliziert, wirft jedoch komplexe Fragen im Bereich des Sozialversicherungsrechts auf.

Zu den zentralen Akteuren dieser Entwicklung gehört die Kategorie der sogenannten ANobAG (Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber), also Arbeitnehmer ohne einen in der Schweiz beitragspflichtigen Arbeitgeber. Dieses Statusverhältnis stellt insbesondere im Hinblick auf die Versicherungspflicht und Beitragspflichten, namentlich bezüglich der beruflichen Vorsorge (zweite Säule), eine Herausforderung dar.

Es ist zu betonen, dass das Arbeitsverhältnis, selbst wenn es im Rahmen von Fernarbeit ausgeübt wird, seine wesentlichen Merkmale beibehält.

Erbringt eine Person ihre Tätigkeit ausschliesslich für ein einziges Unternehmen – selbst wenn dieses im Ausland ansässig ist –, so besteht eine klare Vermutung der Unterordnung. In solchen Fällen ist eine Qualifikation als selbständig Erwerbender im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in der Regel nicht haltbar.

Dies hat erhebliche Konsequenzen:

Der ausländische Arbeitgeber könnte – oftmals ohne es zu wissen – nachträglich beitragspflichtig im Rahmen der AHV werden und wäre zudem verpflichtet, den Arbeitnehmer bei einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung anzumelden.

Diese Verpflichtungen können im Rahmen von Kontrollen durch Ausgleichskassen oder Steuerbehörden festgestellt werden.

Die schweizerische Rechtslage ist eindeutig: Gemäss Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) unterstehen alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen, der obligatorischen Versicherungspflicht – auch wenn kein Arbeitgeber in der Schweiz ansässig ist.

Diese Versicherungspflicht wird zudem durch internationale Regelungen bestätigt, insbesondere durch die Koordinierungsabkommen mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), welche die Anwendung des Schweizer Sozialversicherungsrechts auf alle in der Schweiz wohnhaften und tätigen Personen vorschreiben, unabhängig von der Nationalität des Arbeitgebers.

Es bestehen zwei Unterkategorien von Arbeitnehmern, die in der Schweiz ansässig sind und für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind:

  1. Formelle ANobAG: Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat angestellt sind, wobei der Arbeitgeber aufgrund der bilateralen Abkommen verpflichtet ist, die AHV-Beiträge zu entrichten.
  2. Materielle ANobAG: Arbeitnehmer von ausserhalb Europas (aus Drittstaaten), für die keine internationale Koordinierung besteht und bei denen die Beitragspflicht direkt beim Arbeitnehmer selbst liegt.

Diese Unterscheidung ist wesentlich, da sie die Einbeziehung oder den Ausschluss aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (zweite Säule) unmittelbar beeinflusst.

Nur Arbeitnehmer, die formell als ANobAG gelten, unterstehen zwingend der Beitragspflicht zur beruflichen Vorsorge (zweite Säule).

Arbeitnehmer, die materiell als ANobAG zu qualifizieren sind, können hingegen nur freiwillig und unter den für Selbständigerwerbende geltenden Einschränkungen der beruflichen Vorsorge beitreten.

Diese Sachlage sollte italienische Arbeitgeber jedoch keineswegs davon abhalten, hochqualifizierte Fachkräfte in der Schweiz zu rekrutieren, ohne teure Entsendungen oder Vertragsübertragungen organisieren zu müssen.

Für die korrekte vertragliche, sozialversicherungsrechtliche, versicherungstechnische und steuerliche Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Auslandbezug ist es zwingend erforderlich, auf spezialisierte Fachkräfte zurückzugreifen, die über eine fundierte Erfahrung im transnationalen Kontext verfügen.

Unsere Kanzleien in Zürich und Mailand stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.