Trainerverträge in Deutschland – Zulässigkeit der Befristung?
In der Welt des professionellen Sports, so auch in Deutschland, ist die Befristung von Trainerverträgen regelmäßige Praxis. Doch ist sie arbeitsrechtlich auch zulässig? Und falls nicht, was wäre die Rechtsfolge?
Ausgangspunkt im deutschen Arbeitsrecht ist § 14 TzbfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Danach ist nach § 14 II S.1 TzbfG eine die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. In anderen Worten, schließt beispielsweise ein Fußballbundesligist einen Arbeitsvertrag mit einem Cheftrainer, Co-Trainer oder Torwarttrainer über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren, so gibt es gegen diesen Arbeitsvertrag keine arbeitsrechtlichen Bedenken in Deutschland. Bis zur Dauer von zwei Jahren ist also eine „sachgrundlose“ Befristung unbedenklich.
Was aber, wenn es sich um einen Dreijahresvertrag handelt, oder aber um eine Verlängerung des ursprünglich auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrages? Gibt es dann arbeitsrechtliche Bedenken der Zulässigkeit, obwohl dies gängige Praxis ist?
Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es einen Blick in § 14 I TzbfG, denn dort wird gesetzlich beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses neben der bereits genannten sachgrundlosen Befristung über zwei Jahre hinaus zulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in § 14 I TzbfG aufgelisteten „Sachgründe“ zur Befristung vorliegt. Nun stellt sich also die Frage, ob ein Trainerarbeitsvertrag zu einem der gesetzlich genannten Sachgründe passt. In Frage kommen die sogenannte „Eigenart der Arbeitsleistung“ sowie „in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“
Die sich über die Jahre hinweg zu diesen beiden Punkten entwickelte Rechtsprechung geht weit überwiegend davon aus, dass der Trainerarbeitsvertrag hiervon nicht umfasst ist. Insbesondere den „Verschleiß“, also eine Art „Abnutzung“ eines Trainer durch längere Zugehörigkeit zu einer Mannschaft, oftmals beschrieben als „Der Trainer erreicht die Mannschaft nicht mehr“ oder „Wir brauchen einen neuen Impuls“, stellen nach Ansicht der Rechtsprechung in aller Regel keinen Sachgrund zur Befristung eines Trainerarbeitsverhältnisses über zwei Jahre dar – insbesondere dann nicht, wenn die sich die Zusammensetzung der Mannschaft regelmäßig verändert. Anschaulich dazu ein Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen zur unwirksamen Befristung eines Cheftrainervertrages im Nachwuchsbereich (Urteil vom 27.07.2022, Az. 2 Ca 563/22).
Folge: Trainerarbeitsverträge, die länger als zwei Jahre befristet sind oder nach zunächst zweijähriger Befristung „verlängert“ wurden, sind arbeitsrechtlich in Deutschland in aller Regel unzulässige Befristungen. Damit sind diese Arbeitsverträge aber nicht unwirksam, ganz im Gegenteil. Denn § 16 TzbfG regelt, dass die unwirksame Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge hat, was Vereine aufgrund der nahezu unmöglichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit vor immense Probleme stellen kann, und dem Trainer hingegen eine erhebliche Verhandlungsposition ermöglicht.
Für weitere Informationen sowie Handlungsempfehlungen zu diesem extrem praxisrelevanten Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Oliver Fischer jederzeit gerne unter fischer@valloni.ch zur Verfügung.